Werden Flüssigkeiten, Waren oder Gegenstände befördert (transportiert) von denen eine unmittelbare Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt ausgeht, so spricht man von gefährlichern Gütern oder eben von Gefahrgut (umgangssprachlich auch als "Gefahrengut" bezeichnet).
Die Problematik beim Versand von gefährlichen Gütern ist, dass diese je nach Verkehrsträger (Strasse, Schiene, See und Luft) und Kontinent bzw. Land oder Region bestimmten Beförderungsbeschränkungen unterliegen. Sobald Sie also solche Güter versenden möchten, sind Sie automatisch Absender gefährlicher Güter und haben sich an die geltenden Beförderungsbeschränkungen zu halten.
Während der Beförderung müssen gefährliche Güter entsprechende mit Gefahrzetteln auf Versandstücken und/oder ggf. mit Grosszetteln/Placards an der Beförderungseinheit (Lkw oder Container) gekennzeichnet sein. Alle möglichen Gefahrzettelmuster der insgesamt neun Gefahrgutklassen finden Sie in unserem Online-Shop in der Kategorie Gefahrzettel / Placards.
Werden gefährliche Güter in geringen bzw. begrenzten Mengen befördert (auch LQ-Beförderung genannt, abgeleitet vom englischen Ausdruck "Limited Quantity"), so kann auch diese Kennzeichnung entsprechend auf dem Versandstück oder der Beförderungseinheit vorhanden sein (siehe nachfolgende Abbildung der LQ-Kennzeichnung).
Gefährliche Güter verfügen in der Regel, bis auf wenige Ausnahmen, über ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt (abgekürzt SDB oder MSDS, abgeleitet aus der englischen Bezeichnung "Material Safety DataSheet"), welches beim Hersteller bzw. Händler bezogen werden kann.
Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz verfügt über 16 Abschnitte. In Abschnitt 14 sind die Angaben zum Transport enthalten. Sofern es sich bei einem Produkt um Gefahrgut handelt, sind an dieser Stelle die UN-Nummer, die richtige Versandbezeichnung sowie ggf. die Verpackungsgruppe, der Klassifizierungscode sowie allfällige Sondervorschriften angegeben (siehe nachfolgendes Beispiel für einen typischen Gefahrgut-Eintrag von Benzin im Sicherheitsdatenblatt).
Ist keine UN-Nummer vorhanden, handelt es sich nicht um Gefahrgut. In diesem Fall trifft man oft auch den Ausdruck "unterliegt nicht den Transportvorschriften" im Abschnitt 14 an.
Das wohl prominenteste Beispiel gefährlicher Güter dürfte uns allen (oder zumindest allen Automobilisten) wohlvertraut sein: Es ist Benzin und Diesel. Aber nicht nur an der Zapfsäule treffen wir im Alltag auf Gefahrgut, sondern auch im Baumarkt (Farben, Lacken, Verdünner und Sprühdosen), im Detailhandel (Parfum, Deo, Desinfektionsmittel, Haarsprays, Putzmittel) und sogar beim gemütlichen Grillabend (Propan, Brennsprit, Zundhölzer und ggf. der Feuerlöscher) kommen wir ganz selbstverständlich mit gefährlichen Gütern in Kontakt.
Ein sehr bekannter Unfall in der Schweiz mit gefährlichen Gütern ist die Entgleisung eines Zugs mit Kesselwagen in Zürich-Affoltern vom 08. März 1994 (siehe dazu YouTube-Video "Kesselwagenexplosion Zürich-Affoltern").
Als eher jüngeres Beispiel kann der Gefahrgut-Unfall auf der A3 in Deutschland erwähnt werden. Hier musste nach dem Zusammenstoss eines Gefahrgut-Lkw mit einem Bierlaster (in der Nähe von Kelsterbach) die Autobahn gesperrt werden, damit Spezialisten die brennbaren Chemikalien entfernen konnten. Einen ausführlichen Bericht dazu ist im Beitrag der hessenschau.de zum Gefahrgut-Unfall auf der A3 zu finden.
Sind Sie neugierig geworden und möchten mehr über die Beförderung gefährlicher Güter wissen, dann durchstöbern Sie doch unser Gefahrgut-Infoportal. Falls Sie eine konkrete Frage haben oder Hilfe zum Versand gefährlicher Güter benötigen, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Auf den folgenden Websites finden Sie die Grundlagen zur Beförderung gefährlicher Güter: